Projekt Beschreibung

München | Ausgabe 60 | Sommer 2022 | Text: Rechtsanwalt Dr. Enno Engbers, München

Bereits seit dem 01.01.2021 wird in Deutschland als Maßnahme zur Verringerung des Kohlendioxidausstoßes ein Preis auf CO2-Emissionen erhoben. Dieser – auch „Klimaabgabe“ genannte – Aufpreis ist von den Gas- bzw. Heizöllieferanten zu entrichten, wird aber an die Kunden weitergegeben. Aktuell gilt ein Preis von € 30,00 netto pro Tonne CO2, der jedoch schrittweise auf bis zu € 55,00 netto pro Tonne CO2 im Jahr 2025 ansteigen wird. Für einen Vier-Personen-Haushalt verteuern sich allein hierdurch die Kosten für Heizung und Warmwasser bis 2025 um ca. € 250,00 bis € 350,00 pro Jahr. Bislang können die vorstehenden Mehrkosten vom Vermieter über die Betriebskostenabrechnung vollständig auf den Mieter umgelegt werden. Dies soll sich nun ändern.

Stufenmodell für Wohngebäude

Ab dem 01.01.2023 werden die CO2-Mehrkosten nach dem Willen der Bundesregierung zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. Dies soll Vermieter motivieren, energetische Sanierungen des Immobilienbestandes, der hierzulande immerhin für geschätzt ca. 30% der CO2-Emissionen verantwortlich ist, voranzutreiben. Um dies zu erreichen, wird der vom Vermieter zu tragende Anteil an der Klimaabgabe an die Energieeffizienz der Immobilie geknüpft. Es sind zehn Stufen vorgesehen. Je schlechter die Energiebilanz, desto höher der Anteil des Vermieters an der CO2-Abgabe. Erfüllt das Haus den hohen Energiestandard EH55 (weniger als 12 kg CO2-Ausstoß pro Quadratmeter im Jahr), sind die Mehrkosten weiterhin vollständig auf den Mieter umlegbar, bei einer besonders schlechten Energiebilanz (mehr als 52 kg CO2-Ausstoß pro Quadratmeter im Jahr) soll hingegen der Vermieter 90% des auf die Immobilie entfallenden CO2-Preises tragen und der Mieter nur 10%.

Ausnahmen

Von der vorstehenden Regelung ausgenommen sein sollen u.a. denkmalgeschützte Immobilien sowie solche, die in einem Milieuschutzgebiet liegen. Dies wird damit begründet, dass bei derartigen Immobilien eine energetische Sanierung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Für Gewerbeimmobilien soll vorläufig pauschal eine hälftige Aufteilung der Mehrkosten zwischen Vermieter und Mieter gelten, wenn die Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbaren. Allerdings ist beabsichtigt, das Stufenmodell später auf Gewerbeimmobilien auszudehnen, sobald hierfür eine ausreichende Datengrundlage vorliegt.

Offene Fragen

Noch ungeklärt ist die Frage, wie die Aufteilung der Klimaabgabe konkret erfolgen soll. Diese ist infolge des Stufenmodells nur bei Kenntnis der genauen Energiebilanz des Hauses möglich. Die Einordnung der Immobilie soll der Vermieter der Gas- oder Heizölrechnung entnehmen können, aus der sich der CO2-Verbrauch für die gelieferte Brennstoffmenge ergibt. Unter Umständen soll die Einstufung aber auch anhand des Energieausweises erfolgen. Offen ist auch, welche Regelungen der Gesetzesentwurf für Fernwärme und Gasetagenheizungen vorsehen wird.

Fazit

»Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet. Viele Einzelheiten bedürfen noch der Klärung. Bereits jetzt lässt sich jedoch absehen, dass die Betriebskostenabrechnung 2023 für Vermieter infolge der Neuregelung mit einigem Mehraufwand und mit einer Verringerung der Umlegungsquote verbunden sein wird. Im Bereich des Gewerbemietrechts ergibt sich neues Verhandlungspotential, da mietvertraglich Abweichungen von der grundsätzlich hälftigen Aufteilung der Klimaabgabe vereinbart werden können. Ob das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel erreicht wird, die energetische Sanierung des Immobilienbestandes zu beschleunigen und die CO2-Emissionen deutlich zu senken, bleibt abzuwarten. Zu wünschen ist es, allerdings erscheinen angesichts der bisherigen Erfahrungen Zweifel angebracht.«

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